Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_58/2026
Urteil vom 11. März 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Dezember 2025 (5U 25 64).
Erwägungen
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht Luzern das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren gegen die Verfügung der IV-Stelle Luzern vom 13. August 2025 betreffend Hilflosenentschädigung ab. Dabei erwog es hinsichtlich der Gerichtskosten, diese dürften bei summarischer Prüfung nicht höher ausfallen, als der bereits bezahlte Kostenvorschuss. Aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege sei in diesem Zusammenhang ohne Belang, von wem bzw. wie der Kostenvorschuss geleistet worden sei. Sollten allfällige vom Gesuchsteller zu tragende Verfahrenskosten über den bereits bezahlten Kostenvorschuss hinausgehen, so sei es ihm unbenommen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stellen. Was die Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands anbelange, sei der Beschwerdeführer - unterstützt durch seine Schwester und deren Ehemann - in der Lage gewesen, die notwendigen Rechtsbegehren vollständig zu stellen, den Antrag hinreichend zu begründen und die erforderlichen Beweismittel einzureichen. Da für die sich im Prozess stellenden Fragen keine zusätzlichen Vorkehrungen oder speziellen Kenntnisse erforderlich seinen, sodann das Kantonsgericht den massgebenden Sachverhalt wie auch die sich daraus ergebenen Rechtsfragen ohnehin von Gesetzes wegen abzuklären und anzuwenden habe, bestehe gegenwärtig keine Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer frei, im Lauf des Verfahrens erneut um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu ersuchen, sollten sich wider Erwarten komplexe Rechts- und Tatfragen stellen.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 8C_220/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 2.1 mit Hinweisen) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig führt er aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Allein die Umstände zu schildern, wie es zur Bezahlung des Kostenvorschusses gekommen ist, reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt es, pauschal auf die Möglichkeit eines zweiten Schriftenwechsels zu verweisen. Inwiefern das kantonale Gericht deswegen in Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften auf eine ausgewiesene Bedürftigkeit hätte schliessen müssen, ist damit nicht dargelegt.
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel